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Satzung – Fotoclub Dreisamtal e.V.

Satzung

Der FOTO-CLUB Dreisamtal e.V. Kirchzarten wurde im Jahr 1967 gegründet.

Er ist hervorgegangen aus einer Interessengemeinschaft von Foto- und Film­amateuren und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.

§ 1 Zweck und Ziele

Der FOTO-CLUB Dreisamtal e.V. mit Sitz in 79199 Kirchzarten verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Fotografie.

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch:

  • Öffentliche Vorträge, Seminare, Exkursionen, Demonstrationen und Praxisveranstaltungen über technische, künstlerische, rechtliche und sonstige Themen auf allen Gebieten der Fotografie.
  • Öffentliche Veranstaltungen von Ausstellungen, Wettbewerben und sonstigen Fotoveranstaltungen, sowie Beteiligung an solchen im In- und Ausland.
  • Mitwirkung bei allgemeinbildenden Aktionen anderer öffentlicher oder privater Institutionen.
  • Erfahrungsaustausch mit fotografisch Interessierten.
  • Heranführung von Jugendlichen an das zuvor Beschriebene.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Kirchzarten zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede geschäftsfähige Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen, bei beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen ist die Unterschrift eines Elternteils notwendig.

Der Beitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft aller Mitglieder endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte.

Der Austritt kann jederzeit durch eine Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam. Die Beitragspflicht endet jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

Verstößt ein Mitglied durch sein Verhalten oder durch Handlungen gegen Belange, Ziele, das Ansehen oder das Gemeinschaftsleben des Clubs oder ist mit der Beitragszahlung trotz Ermahnung mindestens 1 Jahr in Verzug, kann das Mitglied auf Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Club ausgeschlossen werden. Davor ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

Personen, welche sich in besonderer Weise um die Belange des Clubs oder der Fotografie verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Voraussetzungen:

1.) Vorschlag durch ein Mitglied
2.) Einstimmiger Beschluss durch den Vorstand

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; die Ernennung ist an keine Form gebunden.

§ 7 Beiträge und Geschäftsjahr

Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages kann vom Vorstand vorgesehen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Vorschlag..

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des FOTO-CLUB Dreisamtal e.V.

Die Organe des FOTO-CLUB Dreisamtal e.V. sind:

1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, sowie bis zu vier weiteren Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Über die interne Aufgabenteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt in jedem Falle bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die einfachen Stimmenmehrheiten entscheiden für den einzelnen Gewählten.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden muss in geheimer Wahl erfolgen. Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann durch Akklamation erfolgen.

Der FOTO-CLUB Dreisamtal e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzel-vertretungsberechtigt.

Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Kassenprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in Diensten von Firmen der Foto­industrie oder des Fotohandels stehen oder für Erzeugnisse der Foto- bzw. Filmbranche Werbung in der Öffentlichkeit ausüben.

§ 10 Mitgliederversammlung

Soweit die Clubgeschäfte nicht vom Vorstand getätigt werden, werden sie von der Mitgliederversammlung entschieden.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt auch über die Entlastung des Vorstandes.

Die Versammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie ist mindestens einen Monat vorher vom Vorsitzenden des Clubs durch schriftliche Benachrichtigung einzuberufen.

Die Tagesordnung muss auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei einer erforderlichen Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch einen Mehrheits­beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss auch einberufen werden, wenn diese von mindestes 1/3 aller Mitglieder beantragt wird. Diese muss spätestens nach 3 Monaten nach Eingang des Antrages beim Vorstand erfolgen. Zeit und Ort der Versammlung wird vom Vorstand bestimmt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden des Clubs und mindestens zwei weiteren Vorstands-mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Technische Einrichtungen

Die Benutzung der clubeigenen technischen Geräte oder Einrichtungen unterliegen jeweils den Anordnungen des Vorstands.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung ernennt für die Amtsperiode des Vorstandes bis zur nächsten Wahl eines neuen Gesamtvorstandes anlässlich einer Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese sind berechtigt, jederzeit die Führung der Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Verwendung der Clubgelder zu prüfen.

§13 Haftpflichtversicherung

Der Club schließt eine allgemeine Haftpflichtversicherung zur Deckung derjenigen Schäden ab, die von den Einrichtungen des Clubs ausgehen können.

§14 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen werden vom amtierenden Vorstand geprüft.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ausschließlich der Stimm-enthaltungen mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des FOTO-CLUB Dreisamtal e.V. kann durch eine zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss jedoch mit 3/4 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die gleiche Mitgliederversammlung ernennt auch die Liquidatoren.

§ 16 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Freiburg i. Br.

§ 17 Änderung

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde Satzungsänderungen notwendig werden, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderungen zu beschließen.

Kirchzarten, den 14. April 2016

Die vorgenannte Satzung ist unter Nr. 717 im Vereinsregister des Amtsgerichtes – Registergericht Freiburg eingetragen.

Ursprungssatzung vom 10. Oktober 1969

1. Satzungsänderung am 22. Juni 1987
2. Satzungsänderung am 26. April 1990
3. Satzungsänderung am 29. Januar 1994
4. Satzungsänderung am 10. November 2005
5. Satzungsänderung am 23.Januar 2014
6. Satzungsänderung am 14. April 2016

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